Noch nicht 18?

Erstellt am: 18.11.2004 - von: fabi

Man kann es ja verstehen, feiern kann man nicht erst ab 18. Aber: Was ist erlaubt? Und welche Strafen können auf euch zukommen, wenn ihr z. B. mit einem gefälschten Ausweis oder dem eines/r Freundes/in von den netten Herren am Eingang eines Clubs erwischt werdet? Wir sind diesen Fragen nachgegangen:

Die Zeiten und Bestimmungen die für den Aufenthalt in Diskos, Kneipen und ähnlichem gelten, werden im Jugendschutzgesetz geregelt. Es gilt für Jugendliche vom 14. bis 18. Lebensjahr.

Nach §1631 BGB haben die Eltern bis zum 18. Lebensjahr ein Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder und tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung. So sind die gesetzlichen Vorschriften:

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erwachsenen nicht erlaubt. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich bis 24 Uhr in einer Gaststätte aufhalten. Der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Jugendlichen unter 18. Jahren nicht erlaubt. Teenies unter 16 Jahren dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen, also Disko oder dem Faschingsball ohne erwachsene Begleitperson nicht teilnehmen. Unter dem 18. Lebensjahr ist die Anwesenheit bis 24 Uhr erlaubt.

Ausnahme:
Veranstaltet z. B. der Jugendtreff (anerkannter Träger der Jugendhilfe), eine Tanzveranstaltung dürfen auch Teenies unter 14 Jahren bis 22 Uhr an der Veranstaltung teilnehmen. Jugendlichen bis 18 Jahren ist die Teilnahme bis 24 Uhr erlaubt. Grundsätzlich dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren bis ca. 22 Uhr draußen aufhalten, Jugendliche unter 18 Jahren bis ca. 24 Uhr.

Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel, deshalb wurde das Jugendschutzgesetz neu gefasst und trat am 01. April 2004 in Kraft. Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen unter 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

A) in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder

B) eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht die Disko besuchen.

Der Zutritt Jugendlicher unter 18 Jahren nach 24:00 Uhr wird in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten unter Vorlage einer Vollmacht oder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten gewährt. Nicht geändert hat sich die Regelung, dass Jugendliche im Alter von 16 - 18 Jahren weiterhin bis 24:00 Uhr auch ohne Vollmacht und Begleitperson (siehe oben) in der Disko aufhalten dürfen.
Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person": Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten Minderjährigen in der Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Trotz dieser Neuregelung behalten sich die Veranstalter vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht den Zutritt zu verwähren.

Was allerdings immer funktioniert: nehmt eure Eltern mit! ;-)

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit Strafen bis zu 50.000 Euro belegt werden. (in wirklich extrem Fällen)! Solltet ihr also in Versuchung geraten, einen gefälschten Ausweis für den Eintritt in einen Club zu benutzen, so solltet ihr euch den folgenden Gesetzesauszug gut durchlesen:

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§ 267, StGB

Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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